Was verdient Ihr Anlageberater an Ihnen?

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, wieso Ihnen Ihr Anlageberater eine bestimmte Kapitalanlage angeboten hat? Dies kann verschiedene Gründe haben: Entweder er meint es gut mit Ihnen oder –auch- mit sich.

Hierbei kommt als Motivation eines Anlageberaters insbesondere ein hoher (Vermittlungs-) Provisionsanspruch in Betracht, welcher in der Vergangenheit nicht dezidiert und ausführlich ausgewiesen werden musste. So kam es vor, dass der Berater dem Kunden gerade die Kapitalanlage anbot, die für ihn den größten finanziellen Vorteil (Provision) bot, ohne die Interessen der Kunden hinreichend zu beachten. Die Kunden waren teilweise unzufrieden und fühlten sich schlecht beraten, da ihre Interessen durch die „Provisionsgier“ einzelner Berater auf der Strecke zu bleiben schienen.

Eine Anfang dieses Jahres 2018 in Kraft getretene Richtlinie (MiFID II) soll hier Klarheit schaffen. Die Richtlinie befasst sich mit dem Schutz der Verbraucher bei Kapitalanlagen sowie der Offenlegung der Provisionszahlungen an Anlageberater, was nachfolgend erläutert werden soll:

Provisionen und andere versteckte Kosten des Anlageberater werden ausgewiesen

Die Banken müssen zukünftig genau ausweisen, wie viel Geld z. B. beim Kauf eines Fondsanteils für Provisionen, Ausgabeaufschlag und Verwaltungsgebühren anfällt, sodass für den Anleger das Interesse des Anlageberaters an der Beratung/Vermittlung gerade dieser Kapitalanlage erkennbar wird.

Geeignetheitserklärung statt Beratungsprotokoll

Anstelle des bisherigen Beratungsprotokolls tritt nunmehr eine Geeignetheitserklärung. In dieser soll der Auswahl- und Empfehlungsprozess von Anlagen zukünftig umfassender als bisher durch den Berater dokumentiert und verständlich für den Kunden zusammengefasst werden.

Die Geeignetheitserklärung muss zudem künftig konkrete Angaben dazu enthalten, wie die Anlageberatung auf die Anlageziele, Präferenzen, und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.

Weiterhin soll erklärt werden, warum ein bestimmtes Anlageprodukt empfohlen wurde und wie es zum Risikoprofil des Kunden, seinen Kenntnissen und seinen Erfahrungen passt. Zudem enthalten die Neuregelungen bei der Beratung zur Umschichtung des Portfolios die Pflicht zur Durchführung einer „Kosten-Nutzen-Analyse“ durch den Berater.

Durch die Einteilung in Risikoklassen im Rahmen der Beratung und deren Dokumentation soll vermieden werden, dass Banken konservativen Anlegern riskante Fonds oder Produkte wie einst Lehman-Zertifikate verkaufen.

Die Pflicht bestand durch das Beratungsprotokoll also schon vorher, wird allerdings durch die Geeignetheitserklärung detaillierter. Die Verpflichtung zur Verwendung einer solchen Geeignetheitserklärung und Zurverfügungstellung vor Ausführung des Geschäfts betrifft nur die Anlageberatung von Privatkunden.

Aufzeichnungspflicht für Telefonate

Eine weitere Neuerung betrifft die Aufzeichnung aller Telefonate, welche eine Beratung über Kapitalanlagen zum Inhalt haben. Ein Beratungsgespräch findet nur statt, soweit der Kunde mit der Aufzeichnung einverstanden ist.  Diese Aufzeichnungen müssen 5 Jahre gespeichert werden, um den Anlegern/Kunden insbesondere bei Gerichtsverfahren eine effiziente Beweisführung zu erreichen.

Unabhängige Beratung des Anlageberater

Ein weiterer Punkt, welcher der Vollständigkeit halber angesprochen werden soll, betrifft die unabhängige Beratung. Nach der Vorgänger-Richtlinie (MiFID I) bezeichnete der Begriff Anlageberatung die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Anleger, wobei nicht zwischen unterschiedlichen Arten von Beratung (beispielsweise unabhängig und nicht unabhängig) unterschieden wurde.

Eine abhängige Beratung liegt nunmehr immer dann vor, wenn am Ende einer „Beratung“ ein Finanzprodukt empfohlen wird, bspw. ein Investmentfonds, wofür dann die Bank bzw. der Berater eine unmittelbare Vertriebsprovision erhält, in der Folge dann häufig noch weitere Bestandsprovisionen.
Eine Beratungsleistung gegen Provision wird somit nicht mehr als unabhängig bezeichnet werden dürfen. Denn unabhängig ist eine Beratung oder Vermittlung nur dann, wenn für sie keine Zuwendungen oder Provisionen seitens des Produktgebers an den Berater fließen. Eine unabhängige Beratung ist eine echte Beratung, die frei ist von jeder Provision und vom Vertrieb hauseigener Produkte.

Eine unabhängige Beratung wird ausschließlich durch den Kunden vergütet und zwar nach der Anzahl der Stunden, die notwendig sind.

Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte

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