BGH: Widerrufsfrist durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt

Der Widerrufsjoker ist weiter aktuell, auch bei jüngeren Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist der Widerruf möglich, wenn die Kreditinstitute eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (Az.: XI ZR 434/15).

Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine Sparkasse ihren Kunden wirksam über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt hatte. Die Verbraucher hatten im August 2010 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen und drei Jahre später widerrufen. In der Widerrufsinformation der Sparkasse hieß es u. a., dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. In Klammern wurden beispielhaft drei Pflichtangaben aufgeführt. Dazu zählte auch die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde.

„Damit hat die Sparkasse im Endeffekt ein Eigentor geschossen“, sagt Rechtsanwalt Björn RöhrenbeckFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kaiserslautern. Denn: Der Beginn der Widerrufsfrist wurde von der Angabe der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht, die Aufsichtsbehörde dann aber nicht genannt. „Dadurch hat die Sparkasse selbst nicht alle Bedingungen erfüllt, von denen sie das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck. Das Berufungsgericht wird nun letztlich über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden haben, da es eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gab.

Nach einer Gesetzesänderung war der Widerruf von zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen nur bis zum 21. Juni 2016 möglich. Jüngere Immobiliendarlehen sind von dieser Frist allerdings nicht betroffen. Rechtsanwalt Röhrenbeck: „Das Urteil des BGH zeigt, dass die Kreditinstitute aber auch nach Juni 2010 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Das gilt sicher nicht nur für die Sparkassen.“

Angesichts der nach wie vor niedrigen Zinsen, kann sich auch der Widerruf jüngerer Immobilienkredite durchaus noch lohnen. „Der BGH hat mit diesem Urteil die Tür für den Widerruf noch ein Stück weiter geöffnet“, sagt Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Verbraucher, die ihre älteren Immobilienfinanzierungen fristgerecht widerrufen haben und die Bank den Widerruf abgelehnt hat, haben dennoch in vielen Fällen gute Chancen, den Widerruf durchzusetzen. „Die Rechtsprechung ist auf Seiten der Verbraucher und die Rechtslage in den meisten Fällen eindeutig. Daher sollten sich die Verbraucher von einer Ablehnung ihres Widerrufs nicht entmutigen lassen, sondern ihr Recht durchsetzen. Es geht um ihr Geld“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte: Beratung bei fehlerhafte Widerrufsbelehrung

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