Das Basiskonto – Ein Konto für jedermann?

Das Basiskonto ist spätestens seit der Einführung des neuen Zahlungskontengesetzes im April 2016 in aller Munde. Es soll für alle Verbraucher die Möglichkeit einer eigenen Kontoverbindung mit grundlegenden Zahlungsfunktionen bieten. Insbesondere für Menschen ohne festen Wohnsitz oder Asylsuchende bietet das Basiskonto eine realistische Chance, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen.

Allerdings zeigen die Klagen der Verbraucherschützer auch, dass Bedarf besteht, die neuen Regelungen zu überdenken. Die Konten seien zu teuer und böten zu wenige Möglichkeiten für Verbraucher, eine individuelle Anpassung an ihre Bedürfnisse vorzunehmen. Die Verbraucherschützer beanstanden weiterhin, dass Verbraucher für ein solches Konto mehr zahlen müssten als für vergleichbare Girokonten. Auch werde nicht hinreichend berücksichtigt, wie der Kunde das Konto nutze. Der Grundpreis sei stets gleich, unabhängig davon, ob der Kontoinhaber eine persönliche Betreuung in der Filiale in Anspruch nehmen möchte oder ob er das Konto als reines Online-Konto führen will.

Was ist ein Basiskonto?

Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto, das wie ein Girokonto genutzt werden kann, für das aber besondere Schutzvorschriften gelten. Die Bank darf sich beim Basiskonto zum Beispiel nicht frei entscheiden, wen sie als Kunden ablehnt, oder wann sie es kündigt. Damit diese Regeln greifen, muss das Konto als Basiskonto beantragt oder ausdrücklich mit der Bank vereinbart werden, dass ein Basiskonto geführt werden soll.

Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Gemäß § 31 ZKG hat tatsächlich (nahezu) jeder ein Recht darauf, ein Basiskonto bei der Bank seiner Wahl zu eröffnen, sofern die Voraussetzungen des § 33 ZKG vorliegen. So kann jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, ein solches Konto beantragen. Das gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende. Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), haben ebenfalls diesen Anspruch. Liegen Antrag und Identifikationspapiere vor, ist die Bank in der Pflicht und hat maximal zehn Geschäftstage Zeit, den Antrag zu bearbeiten (§ 48 ZKG).

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wurde, haben Sie drei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

  • Sie können ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen,
  • Sie können sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden oder
  • Sie können eine Klage auf Basiskontoeröffnung vor den Zivilgerichten erheben.

Was kostet ein Basiskonto?

Bleibt die Frage nach den Kosten für das Basiskonto und somit den Kontoführungsgebühren. Der Gesetzgeber macht auch hier Vorgaben. „Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.“ (§ 41 ZKG). Welcher Betrag angemessen und marktüblich ist, darüber lässt sich allerdings streiten und es wird bisweilen auch heftig darüber gestritten. Erste Banken wurden bereits verklagt, weil ihr Basiskonto von Verbraucherschützern als zu teuer empfunden wurde.

Darf die Bank ein Basiskonto kündigen?

Die Möglichkeiten der Bank, ein Basiskonto zu kündigen, sind durch das ZKG begrenzt. Die Gründe für die Kündigung eines Basiskontovertrags sind im § 42 des ZKG aufgezählt.

Die Bank kann den Basiskontovertrag beispielsweise ohne Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn der Kontoinhaber

  • eine vorsätzliche Straftat gegen seine Bank oder deren Mitarbeiter oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden des Instituts begangen oder durch sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die Interessen der Bank schwerwiegend verletzt hat und dieser deshalb die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder
  • der Kontoinhaber mehr als drei Monate keine Entgelte oder Kosten an die Bank entrichtet hat. Der geschuldete Betrag muss aber 100 € übersteigen und es muss zu besorgen sein, dass aus der Führung des Basiskontos weitere Forderungen entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert ist.

Die Bank kann den Basiskontovertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kontoinhaber das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder er unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basiskontovertrag abschließen zu können.

Dipl. jur. Nicole Strohauer, Kanzlei Röhrenbeck Rechtsanwälte

Hammel & Röhrenbeck Rechtsanwälte

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